Satzung - Seite 4
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§ 12 Hauptversammlung (Einberufung und Durchführung)
- Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen und die Tagesordnung 2 Wochen vor der Hauptversammlung bekanntgegeben.
- Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereinigungen und Einzelmitgliedern unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird. Für die Einberufung gilt Abs. 1; die Einberufungsfrist kann abgekürzt werden, muss jedoch mindestens zwei Wochen betragen.
- Anträge zur Hauptversammlung sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge eines rechtzeitig vorliegenden Antrages sind, nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn der Vorstand die Dringlichkeit anerkannt hat.
- Anträge des Vorstandes sind bis zur Hauptversammlung zulässig.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und- schließt die Hauptversammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, offen mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, müssen diesem Antrag mindestens ein Viertel der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder zustimmen.
- Wahlen werden geheim durch Abgabe von Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gilt folgende Wahlordnung:
a) wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, kann offen abgestimmt werden.
b) werden mehrere Vorschläge eingereicht, muss geheim abgestimmt werden.
Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchgeführt.
c) Zu Beginn der Wahl wird ein Wahlausschuss gewählt.
d) Der Wahlausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem Wahlhelfer. Der Wahlausschuss führt sämtliche Wahlen durch. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht gewählt werden. Werden sie im Laufe der Wahl vorgeschlagen und nehmen sie diesen Vorschlag an, so scheiden sie aus dem Wahlausschuss aus und werden durch Stellvertreter ersetzt. Der Vorsitzende des Wahlausschusses entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest.
e) Einsprüche gegen die Wahl sind noch während des Verlaufs der Hauptversammlung einzulegen. Sie können nur damit begründet werden, dass die Wahlordnung nicht eingehalten, die Satzung verletzt oder gegen Bewerber mit unerlaubten Mitteln (Beleidigung, Verleumdung) agitiert worden sei. Die Hauptversammlung entscheidet sofort endgültig über die Einsprüche, nachdem in der Hauptversammlung der Einsprechende seinen Einspruch begründet und der Vorsitzende des Wahlausschusses Stellung genommen hat.