Satzung

Letzte aktualisierte Version vom 18. Februar 2017

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der "Musikverein - Stadtkapelle Walldorf" mit Sitz in Walldorf ist eine Vereinigung von aktiven Musikern und passiven Mitgliedern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Er wird in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und ist damit ein rechtsfähiger Verein.
  3. Er führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V."

§ 2 Zweck

  1. Der Verein dient ausschließlich der Förderung der Volksmusik und verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Volkes.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    a) die Aus- und Weiterbildung von aktiven Musikern und Jungmusikern.

    b) die Förderung der Jugendausbildung,

    c) Musikfeste, Jugendmusiktage und Konzerte.

  3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausnahme: Durch Beschluss der Hauptversammlung darf eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern maximal in Höhe der steuerlich festgelegten Ehrenamtspauschale festgelegt werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:

    a) aktiven Mitgliedern

    b) passiven Mitgliedern

    c) Ehrenmitgliedern

  2. Mitglied kann jede Person werden, welche die Ziele des Vereins anerkennt und fördert.
  3. Ehrenmitglieder werden nach § 8 der Satzung ernannt.

§ 4 Aufnahme

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorsitzenden, bei Vereinigungen unter Anschluss der Satzung, zu richten.
  2. Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 5 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei Einzelmitgliedern auch durch Tod.
  2. Der Austritt ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
  3. Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die ausgeschlossenen Mitglieder können beim Vorsitzenden Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung endgültig entscheidet.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt:

    a) nach Maßgabe der Satzung an den Hauptversammlungen des Vereins teilzunehmen und dort Anträge zu stellen.

    b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. Allgemeine Anordnungen, die von zuständigen Vereinsorganen als für alle Mitglieder bindend erlassen werden, einzuhalten.
  2. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich bei Veranstaltungen des Vereins bei der Organisation und den Vorbereitungen (Auf- und Abbau) zu beteiligen.
  3. Falls zutreffend, den Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 8 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und die Musik erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen öffentlichen Veranstaltungen freien Zutritt.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand

§ 10 Hauptversammlung (Zusammensetzung)

  1. Stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung sind:

    a) Mitglieder des Vorstandes

    b) aktive und passive Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

    Stimmübertragungen sind nicht zulässig

  2. Als beratende Mitglieder gehören der Hauptversammlung die Ehrenmitglieder, die Dirigenten und die Kassenprüfer an.

§ 11 Hauptversammlung (Aufgaben)

Die Hauptversammlung ist zuständig für:

  1. Die Entgegennahme der Geschäftsberichte,
  2. Die Entlastung des Vorstandes,
  3. Die Festlegung eventuell notwendiger Umlagen,
  4. Die Wahl des Vorstandes gemäß §13 und der 2 Kassenprüfer,
  5. Wahl des Wahlausschusses,
  6. Änderung der Satzung,
  7. die Entscheidung über Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, welche dieser zur Entscheidung an die Hauptversammlung verwiesen hat.

§ 12 Hauptversammlung (Einberufung und Durchführung)

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen und die Tagesordnung 2 Wochen vor der Hauptversammlung bekanntgegeben.
  2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereinigungen und Einzelmitgliedern unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird. Für die Einberufung gilt Abs. 1; die Einberufungsfrist kann abgekürzt werden, muss jedoch mindestens zwei Wochen betragen.
  3. Anträge zur Hauptversammlung sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge dürfen, soweit sie nicht Abänderungs- oder Gegenanträge eines rechtzeitig vorliegenden Antrages sind, nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn der Vorstand die Dringlichkeit anerkannt hat.
  4. Anträge des Vorstandes sind bis zur Hauptversammlung zulässig.
  5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und- schließt die Hauptversammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, offen mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, müssen diesem Antrag mindestens ein Viertel der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder zustimmen.
  6. Wahlen werden geheim durch Abgabe von Stimmzetteln vorgenommen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gilt folgende Wahlordnung:

a) wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, kann offen abgestimmt werden.

b) werden mehrere Vorschläge eingereicht, muss geheim abgestimmt werden.

Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchgeführt.

c) Zu Beginn der Wahl wird ein Wahlausschuss gewählt.

d) Der Wahlausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem Wahlhelfer. Der Wahlausschuss führt sämtliche Wahlen durch. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht gewählt werden. Werden sie im Laufe der Wahl vorgeschlagen und nehmen sie diesen Vorschlag an, so scheiden sie aus dem Wahlausschuss aus und werden durch Stellvertreter ersetzt. Der Vorsitzende des Wahlausschusses entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest.

e) Einsprüche gegen die Wahl sind noch während des Verlaufs der Hauptversammlung einzulegen. Sie können nur damit begründet werden, dass die Wahlordnung nicht eingehalten, die Satzung verletzt oder gegen Bewerber mit unerlaubten Mitteln (Beleidigung, Verleumdung) agitiert worden sei. Die Hauptversammlung entscheidet sofort endgültig über die Einsprüche, nachdem in der Hauptversammlung der Einsprechende seinen Einspruch begründet und der Vorsitzende des Wahlausschusses Stellung genommen hat.


§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) dem Vorsitzenden,

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    c) dem Geschäftsführer,

    d) dem Pressewart,

    e) dem Schriftführer,

    f) dem Kassenwart,

    g) dem Jugendleiter,

    h) einem oder zwei stellvertretenden Jugendleiter(n),

    i) dem Notenwart,

    j) mindestens einem und maximal vier Beisitzern,

    k) Ergänzungen sind durch Beschluss der Hauptversammlung möglich.

  1. Der Vorstand beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, jedes seiner Mitglieder bei Erledigung deren Amtes bis zur nächsten Hauptversammlung zu ersetzen.
  3. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes unter Darlegung der gewünschten Tagesordnung mit Begründung beantragt wird.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand scheidet - vorbehaltlich durch Tod oder Amtsniederlegung - jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 6 Monate.

    a) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer den jeweiligen Nachfolger zu wählen.

    b) Jedes Vorstandsmitglied darf bis zu zwei Ämter bekleiden.


§ 14 Vorsitzender und Vorstand

  1. Gesetzlicher Vertreter des Vereins in Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorsitzende ist verantwortlich, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung und die der laufenden Vereinsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
  3. Innenverhältnis Vorsitzender/Stellvertreter:

    Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter in allen seinen Rechten und Pflichten vertreten.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen.

§ 15 Beurkundung

  1. Über den wesentlichen Gang der Versammlung und der Sitzungen des Vorstandes und die gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Aufgaben des Schriftführers wahrnimmt.
  2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er ist berechtigt, die Zahlungen für den Verein anzunehmen und Auszahlungen zu leisten nach Anweisung durch den Vorsitzenden. Alle Buchungsvorgänge müssen belegbar sein. Die Kassengeschäfte sind jährlich durch die gewählten Kassenprüfer zu überprüfen.

§ 16 Sorgfaltspflicht

  1. Eigentum des Vereins (z. B. Instrumente, Inventar des Probenraums, Noten, Kleidung) ist sorgfältig zu behandeln und darf nur nach Rücksprache mit einem vom Vorstand benannten Verantwortlichen mitgenommen werden.
  2. Für Verluste oder Schäden jeglicher Art an Eigentum des Vereins haftet in jedem Fall der jeweilige Besitzer. Bei Jugendlichen haften in jedem Fall die Eltern oder der gesetzliche Vertreter.

§ 17 Satzungsänderung

Soweit die Satzung nichts anderes festlegt, gelten bei Satzungsänderungen die Bestimmungen des BGB. Die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Sie bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben und können im Wege nachträglicher Antragsstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden.


§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Sie muss mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nicht mit Hilfe des § 17 der Satzung abgeändert werden.
  2. Über den Antrag der Auflösung kann in der Hauptversammlung, zu der er gestellt ist, nur beraten werden. Falls dieser Antrag in dieser Versammlung eine Mehrheit nach Maßgabe des § 12 der Satzung findet, ist innerhalb von sechs Wochen eine - gegebenenfalls weitere - außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, § 12 der Satzung gilt entsprechend.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen des Vereins mit sämtlichen Akten der Stadtverwaltung Walldorf zur treuhänderischen Verwahrung einer etwaigen späteren Neugründung einer dem Zweck des § 2 dieser Satzung erfüllenden Volksmusikorganisation zu übergeben.

 

Geänderte Satzung verabschiedet in der ordentlichen Hauptversammlung des Musikvereins - Stadtkapelle Walldorf am 18.02.2017 in Walldorf.